>> KSK
WAS IST DAS? _<<

Abgabepflicht Künstlersozialkasse (KSK).

Für die einen ist sie ein Segen, für die anderen Fluch: Die Künstlersozialkasse, kurz KSK. Auch unsere Kunden fragen immer wieder, ob und wann sie beitragspflichtig sind. Die wichtigsten Fragen im Bezug auf unsere Leistungen, wollen wir hier beantworten.

>> WAS SIE WISSEN
SOLLTEN! _<<

>> DAS IST
DIE KSK? _<<

Man spricht meist nur von Künstlersozialkasse (KSK), richtiger ist aber Künstlersozialversicherung (KSV). Sie ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland, in der sich freischaffende Künstler und Publizisten sozial-versichern können (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und dabei im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen nur einen Beitrag zahlen, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Die KSK ist die, für die Veranlagung und Beitragserhebung zuständige, Behörde.

Die KSK finanziert sich aus Abgaben, die von Auftraggebern auf Honorare und Rechnungen gezahlt werden müssen, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen beinhalten.

>> HAT SIE NICHT GEKÜMMERT,
WARUM JETZT? _<<

Schon seit 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen Abgabepflichtig. Das wurde aber nicht kontrolliert, so dass sich viele Unternehmer noch recht einfach vor der Abgabe drücken konnten. Seit 2013 ist das anders. Bei jeder Betriebsprüfung werden nun Rechnungen geprüft, ob sie gegebenenfalls abgabepflichtig sind.

>> WELCHE LEISTUNGEN
SIND BETROFFEN? _<<

Sobald Sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die in den Kreis der von der KSK anerkannten „kreativen Berufe“ gehören, sind Beiträge zu zahlen. Dazu gehören z.B. Designer, Grafik-Designer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Web-Designer, Werbeagenturen, Publizisten, Lektoren, Artdirectors, Texter, PR-Leute, etc. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese selbst in der KSK versichert sind!

Zu den abgabepflichtigen Leistungen, die Sie bei den genannten „Kreativen“ in Auftrag geben zählen jegliche Arbeiten, die mit Werbung oder Eigenwerbung für Ihr Unternehmen zu tun haben: Erstellung von Drucksachen wie Flyer, Folder, Broschüren, Briefpapier oder Visitenkarten. Konzeption und Design von Internetseiten, Erstellung von Texten und PR-Texten, Logoentwicklung, Radiospots, etc.

Auch Leistungen die eingekauft und weiter vermittelt werden sind KSK-Abgabepflichtig – und zwar doppelt. Ein Beispiel: Wir als Werbeagentur beauftragen einen Fotografen zur Erstellung von Fotos in Ihrem Unternehmen. Der Fotograf stellt uns die Arbeit in Rechnung, wir müssen auf die Leistung KSK-Beiträge zahlen. Die erstellten Fotos werden von uns bearbeitet und für Ihre Broschüre verwendet, wir stellen Ihnen diese Leistungen sowie die Leistung des Fotografen in Rechnung. Nun zahlen Sie auf die Rechnungssumme ihrerseits Beiträge. Doppelt gemoppelt? Nicht aus Sicht der KSK: Der Fotograf erbringt gegenüber der Agentur eine künstlerische Leistung durch Erstellung der Fotos, die Agentur erstellt die Broschüre. Bei der Broschüre handelt es sich dann um ein neues künstlerisches Werk, deshalb wird die Abgabe neu in voller Höhe fällig.

>> AUSNAHMEN ZU
KSK-BEITRÄGEN
? _<<

Ja, in Abhängigkeit von der Unternehmensform des „Kreativen“, dem Sie den Auftrag erteilen, muss manchmal keine Abgabe geleistet werden. Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht vor, dass Zahlung für künstlerische, bzw. publizierende Leistungen an selbständige Künstler und Publizisten der Beitragspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass es sich beim Leistungsempfänger um eine natürliche Person handeln muss. Kommt die Rechnung also von einem Einzelunternehmen, einer GbR, einem nicht eingetragenen Verein, einer OHG oder einer KG, müssen Sie in jedem Fall zahlen. Ist der Rechnungsteller hingegen eine GmbH, eine AG, eine GmbH & Co.KG, ein eingetragener Verein, eine Ltd., eine Inc. etc ist die Leistung beitragsfrei!

Die Leistungen unserer Werbeagentur als Einzelunternehmen unterliegen daher der Abgabepflicht. In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, dass keiner unserer Mitarbeiter in der KSK versichert ist.

Darüber hinaus führen, unabhängig von der Unternehmensform, folgende Leistungen nicht zu einer Beitragspflicht: Technische Umsetzung, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Webseitenpflege, Inhaltspflege, Updates und Upgrades, das Setup, das Controlling und dieOptimierung von Online-Marketing-Kampagnen, Hosting und technischer Support, App-Entwicklung, Druck, Anzeigenschaltungen.

Aber Achtung: Wenn eine Rechnung aus verschiedenen Positionen besteht, von denen auch nur eine Position eine kreative Leistung enthält und die andere z.B. eine nicht beitragspflichtige Programmierung, so ist diese Rechnung „infiziert“. Das heißt hier wird der Beitrag zur KSK auf den gesamten Rechnungsbetrag fällig!

Da die Arbeit unserer Agentur sowohl aus kreativen, als auch aus technischen Leistungen besteht, splitten wir seit einiger Zeit die Rechnungen, so dass unsere Kunden die KSK-Beiträge auch nur auf tatsächlich künstlerische/ publizierende Leistungen zahlen.

>> WIE HOCH IST DIE ABGABE? _<<

Die Abgabe wird in Form eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten erhoben und wird jedes Jahr durch die Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgesetzt. Aktuell (2019) beträgt der Abgabesatz 4,2% der Rechnungssumme. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 beträgt der Satz 5,2%. Seit 2017 ist der Abgabesatz wieder auf 4,8% (2017) bzw. 4,2% (2018 und 2019) gefallen.

>> MÜSSEN SIE SICH ANMELDEN? _<<

Die KSK-Abgaben werden nicht automatisch erfasst oder eingezogen. Bei einer Betriebsprüfung wird eine Beitragspflicht jedoch geprüft und gegebenenfalls für den Prüfungszeitraum (in der Regel die letzten 4 Betriebsjahre) nach berechnet. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich über www.kuenstlersozialkasse.de anmelden. Über einen Fragebogen wird dann ermittelt ob ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Zum Jahresende erhalten Sie dann von der KSK einen Meldebogen, der bis zum 31.03. des Folgejahres ausgefüllt zurück gesandt werden muss. Übrigens werden Sie zur Nachzahlung heran gezogen, wenn die Angaben nicht gemacht wurden, Zinsen und Strafgebühren werden derzeit aber nicht erhoben.

Dieser Beitrag erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein und kann im Zweifel nicht den Rat eines Fachmanns ersetzen – beantwortet aber die durch unsere Kunden am häufigsten gestellten Fragen.

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